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Klarstellung des DGFIP zur E-Rechnungsverpflichtung für Vermieter von Möblierten Wohnungen (LMNP/LMP)

Die französische Steuerverwaltung DGFIP hat klargestellt, dass nicht alle Vermieter von möblierten Wohnungen (LMNP/LMP) unter die E-Rechnungsverpflichtung fallen. Entscheidend ist der Status der Umsatzsteuerregistrierung, nicht die Geschäftsstruktur.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Die E-Rechnungsverpflichtung in Frankreich unterscheidet zwischen Vermietern mit und ohne Umsatzsteuerregistrierung.
  • Nicht umsatzsteuerpflichtige Vermieter von möblierten Wohnungen müssen keine E-Rechnungssysteme einführen.
  • Die Verpflichtung gilt ab dem 1. September 2026 für den Empfang elektronischer Rechnungen und ab dem 1. September 2027 für die Ausstellung und Meldung.

Kontext

Am 1. September 2026 trat die erste operative Phase der französischen E-Rechnungsverpflichtung in Kraft, die zunächst die Fähigkeit zum Empfang elektronischer Rechnungen vorsieht. Ab dem 1. September 2027 folgen die Verpflichtungen zur Ausstellung und elektronischen Meldung von Rechnungen für KMUs und Kleinstunternehmen. In diesem Zusammenhang hat die DGFIP klärende Hinweise veröffentlicht, um frühere Fehinterpretationen zu korrigieren, die private Vermieter ohne Umsatzsteuerregistrierung in den Anwendungsbereich der E-Rechnungsverpflichtung einbezogen hatten.

Hintergrund

Die französische E-Rechnungsverpflichtung ist Teil eines umfassenden Digitalisierungsprogramms zur Modernisierung der Steuerverwaltung. Die Verpflichtung umfasst sowohl den Empfang als auch die Ausstellung elektronischer Rechnungen sowie deren Meldung an die Steuerbehörden. Die Regelungen gelten für Unternehmen unterschiedlichster Größenordnungen, wobei der zeitliche Umfang schrittweise erweitert wird.

Betroffene Akteure

Die Klarstellung betrifft insbesondere private Vermieter von möblierten Wohnungen, die unter den Status LMNP (Loueur en Meublé Non Professionnel) oder LMP (Loueur en Meublé Professionnel) fallen. Diese Gruppe umfasst eine große Zahl von Kleinunternehmern und Selbständigen, die bisher unsicher waren, ob sie unter die E-Rechnungsverpflichtung fallen.

Was sich ändert: Differenzierung nach Umsatzsteuerstatus

Die DGFIP hat in ihrer Klarstellung drei Kategorien von Vermietern unterschieden, die unterschiedliche Verpflichtungen hinsichtlich der E-Rechnung haben.

1. Vermieter von unbebauten Mietobjekten (location nue)

Private Vermieter, die unbebaute Wohnungen vermieten und über keine SIREN-Nummer verfügen, fallen vollständig außerhalb des Anwendungsbereichs der E-Rechnungsverpflichtung. Für sie gilt weder die Verpflichtung zum Empfang noch zur Ausstellung elektronischer Rechnungen.

2. Vermieter von möblierten Wohnungen – Mehrheit ohne Umsatzsteuerregistrierung

Die Mehrheit der LMNP- und LMP-Vermieter sind von der Umsatzsteuer befreit. Laut DGFIP-Hinweis (unter Verweis auf BOI-TVA-IMM-10-10-10-10 §50) sind private Vermieter, die als nicht umsatzsteuerpflichtig gelten, nicht verpflichtet, E-Rechnungssysteme zu nutzen. Traditionelle Quittungen bleiben für diese Vermieter rechtlich zulässig.

3. Vermieter von möblierten Wohnungen – Minderheit mit Umsatzsteuerregistrierung

Falls ein Vermieter von möblierten Wohnungen umsatzsteuerpflichtig ist – sei es gesetzlich vorgeschrieben oder freiwillig gewählt –, gelten für ihn die vollständigen Verpflichtungen zur E-Rechnung. Ein nicht umsatzsteuerpflichtiger privater Vermieter kann sich freiwillig für die Umsatzsteuerregistrierung entscheiden, wodurch er gleichzeitig in den Anwendungsbereich der E-Rechnungsverpflichtung fällt.

Auswirkungen auf Vermieter von möblierten Wohnungen

Die Klarstellung der DGFIP hat erhebliche praktische Bedeutung für die große Gruppe der LMNP- und LMP-Vermieter in Frankreich. Ohne diese Klarstellung hätten viele Vermieter unnötige Compliance-Kosten durch die Einführung von E-Rechnungssystemen aufwenden müssen. Die Position der DGFIP verankert den Compliance-Auslöser klar im Umsatzsteuerstatus, was eine klare und administrierbare Regelung bietet.

Compliance-Schritte

Vermieter sollten zunächst ihren Umsatzsteuerstatus überprüfen. Falls sie nicht umsatzsteuerpflichtig sind, müssen sie keine E-Rechnungssysteme einführen. Falls sie jedoch umsatzsteuerpflichtig sind oder sich freiwillig registrieren lassen, müssen sie die entsprechenden Systeme implementieren.

Risiken und Chancen

Die Klarstellung bietet Erleichterung für viele Vermieter, die bisher unsicher waren. Gleichzeitig sollten sie sich bewusst sein, dass eine freiwillige Umsatzsteuerregistrierung auch die Verpflichtung zur E-Rechnung mit sich bringen kann. Dies könnte sowohl Vor- als auch Nachteile haben, die sorgfältig abgewogen werden müssen.

Ausblick: Was zu beachten ist

Die Klarstellung der DGFIP kommt zu einem Zeitpunkt, an dem die erste Phase der E-Rechnungsverpflichtung bereits in Kraft ist. Betroffene Vermieter und ihre Berater sollten die neuen Regelungen schnellstmöglich kommunizieren, um Compliance-Lücken zu vermeiden.

Wichtige Meilensteine

    1. September 2026: Beginn der Verpflichtung zum Empfang elektronischer Rechnungen.
    1. September 2027: Einführung der Verpflichtung zur Ausstellung und elektronischen Meldung von Rechnungen für KMUs und Kleinstunternehmen.

Offene Fragen

Es bleibt abzuwarten, wie die DGFIP mit Fällen umgeht, in denen Vermieter freiwillig die Umsatzsteuerregistrierung wählen. Zudem könnte es zu Diskussionen darüber kommen, ob die aktuelle Regelung ausreichend klar ist oder ob weitere Klarstellungen notwendig sind.

Häufig gestellte Fragen

Wer fällt unter die E-Rechnungsverpflichtung?
Die Verpflichtung gilt für alle umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen, unabhängig von ihrer Größe. Privatvermieter ohne Umsatzsteuerregistrierung sind ausgenommen.
Was müssen Vermieter von möblierten Wohnungen tun?
Sie sollten ihren Umsatzsteuerstatus überprüfen. Falls sie nicht umsatzsteuerpflichtig sind, müssen sie keine E-Rechnungssysteme einführen.
Was passiert, wenn ein Vermieter freiwillig die Umsatzsteuerregistrierung wählt?
In diesem Fall gelten die vollständigen Verpflichtungen zur E-Rechnung, einschließlich der Ausstellung und Meldung elektronischer Rechnungen.
Gibt es Ausnahmen für Kleinstunternehmer?
Die Verpflichtung zur Ausstellung und Meldung elektronischer Rechnungen gilt ab dem 1. September 2027 auch für KMUs und Kleinstunternehmen.
Wo kann man weitere Informationen finden?
Die DGFIP hat klärende Hinweise veröffentlicht, die auf ihrer Website und im Bulletin Officiel des Finances Publiques (BOFIP) verfügbar sind.
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