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E-Invoicing in Frankreich: Befreiungen für landwirtschaftliche Pachtzahlungen (Fermages)

Während die meisten Diskussionen über die Einführung der elektronischen Rechnungsstellung in Frankreich sich auf Plattformauswahlen und Fristen konzentrieren, bleibt eine wichtige branchenspezifische Ausnahme weitgehend unbeachtet: Landwirtschaftliche Pachtzahlungen (Fermages) sind von der Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung ausgenommen, sofern der Verpächter nicht freiwillig die Mehrwertsteuerbehandlung für ländliches Eigentum gewählt hat.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Landwirtschaftliche Pachtzahlungen (Fermages) sind nicht von der Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung betroffen, wenn der Verpächter nicht die Mehrwertsteuerbehandlung für ländliches Eigentum gewählt hat.
  • Verpächter, die die Wahl nach Artikel 260 CGI getroffen haben, sind mehrwertsteuerpflichtig und unterliegen der elektronischen Rechnungsstellung.
  • Die Wahl nach Artikel 260 CGI ermöglicht es Verpächtern, die Mehrwertsteuer für damit zusammenhängende Ausgaben in Abzug zu bringen.
  • Frankreichs Pflicht zur elektronischen Rechnungserfassung begann am 1. September 2026, während die Pflicht zur Ausstellung elektronischer Rechnungen am 1. September 2027 in Kraft tritt.
  • Es wurden keine Änderungen der Mehrwertsteuerregelungen für ländliches Eigentum angekündigt (Stand 6. Oktober 2026).

E-Invoicing in Frankreich: Befreiungen für landwirtschaftliche Pachtzahlungen (Fermages)

Während die meisten Diskussionen über die Einführung der elektronischen Rechnungsstellung in Frankreich sich auf Plattformauswahlen und Fristen konzentrieren, bleibt eine wichtige branchenspezifische Ausnahme weitgehend unbeachtet: Landwirtschaftliche Pachtzahlungen (Fermages) sind von der Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung ausgenommen, sofern der Verpächter nicht freiwillig die Mehrwertsteuerbehandlung für ländliches Eigentum gewählt hat. Diese Ausnahme ist für Landwirte, Grundstückseigentümer und landbewirtschaftende Einheiten wie GFAs (Groupements Fonciers Agricoles) und SCIs (Sociétés Civiles Immobilières) während der aktuellen Umsetzungsphase von besonderer Bedeutung.

Kontext

Frankreichs Pflicht zur elektronischen Rechnungserfassung begann am 1. September 2026, während die Pflicht zur Ausstellung elektronischer Rechnungen am 1. September 2027 in Kraft tritt. Beide Phasen betreffen Unternehmen, die zur Mehrwertsteuer registriert sind und im B2B-Bereich tätig sind. Es wurden keine Änderungen der Mehrwertsteuerregelungen für ländliches Eigentum angekündigt (Stand 6. Oktober 2026).

Fermages sind periodische Zahlungen, die ein landwirtschaflicher Pächter an den Grundstückseigentümer im Rahmen eines landwirtschaftlichen Pachtverhältnisses leistet. Diese Zahlungen unterliegen grundsätzlich nicht der Mehrwertsteuer. Da die Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung in Frankreich jedoch nur für mehrwertsteuerpflichtige Transaktionen gilt, sind Verpächter, die nicht die freiwillige Mehrwertsteuerbehandlung für ländliches Eigentum gewählt haben, von der Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung ausgenommen. Die rechtliche Grundlage hierfür ist Artikel 260 des französischen Allgemeinen Steuergesetzbuchs (Code Général des Impôts), der es Verpächtern ermöglicht, ihre Pachteinnahmen freiwillig der Mehrwertsteuer zu unterwerfen, sofern der Pächter selbst mehrwertsteuerpflichtig ist.

Änderungen in der Praxis

Verpächter, die die Wahl nach Artikel 260 getroffen haben, sind hinsichtlich ihrer Pachteinnahmen mehrwertsteuerpflichtig und unterliegen daher der gleichen Fristenregelung für die elektronische Rechnungsstellung wie andere mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen. Ein praktischer Vorteil dieser Wahl ist, dass der Verpächter die Mehrwertsteuer für damit zusammenhängende Ausgaben (z. B. Instandhaltung, Verbesserungen) in Abzug bringen kann.

Verpächter, die diese Wahl nicht getroffen haben, bleiben außerhalb der Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung und können weiterhin herkömmliche Papier- oder PDF-Rechnungen für Pachtzahlungen ohne regulatorische Strafen ausstellen.

Auswirkungen auf Verpächter und Pächter

Die Wahlmöglichkeit nach Artikel 260 CGI ermöglicht es Verpächtern von ländlichem Eigentum, ihre Pachteinnahmen freiwillig der Mehrwertsteuer zu unterwerfen, sofern der Pächter selbst mehrwertsteuerpflichtig ist. Diese Wahl ermöglicht es dem Verpächter, die Mehrwertsteuer für damit zusammenhängende Ausgaben (z. B. Instandhaltung, Verbesserungen) in Abzug zu bringen.

Diese Befreiung sollte als Klärung für die Compliance im landwirtschaftlichen Sektor verstanden werden, nicht als Lücke. Die Befreiung hängt von der Mehrwertsteuerpflicht ab und nicht von der landwirtschaftlichen Tätigkeit selbst. Es ist wichtig, keine zusätzlichen Fakten einzuführen, die nicht in den Quellenmaterialien enthalten sind, einschließlich spezifischer Pachtpreis-Schwellenwerte oder regionaler Unterschiede.

Ausblick und Entwicklung

Es wurden keine Änderungen der Mehrwertsteuerregelungen für ländliches Eigentum angekündigt (Stand 6. Oktober 2026). Es bleibt abzuwarten, ob sich in der Zukunft Änderungen ergeben werden, die diese Befreiung beeinflussen könnten. Verpächter und Pächter sollten sich weiterhin über aktuelle Entwicklungen informieren, um sicherzustellen, dass sie ihre Compliance-Pflichten erfüllen.

Häufig gestellte Fragen

Wer ist von der Befreiung für landwirtschaftliche Pachtzahlungen betroffen?
Die Befreiung gilt für Verpächter von ländlichem Eigentum, die nicht die freiwillige Mehrwertsteuerbehandlung nach Artikel 260 des französischen Allgemeinen Steuergesetzbuchs gewählt haben.
Was sind die Vorteile der Wahl nach Artikel 260 CGI?
Die Wahl ermöglicht es Verpächtern, ihre Pachteinnahmen der Mehrwertsteuer zu unterwerfen und die Mehrwertsteuer für damit zusammenhängende Ausgaben in Abzug zu bringen.
Welche Fristen gelten für die Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung in Frankreich?
Die Pflicht zur elektronischen Rechnungserfassung begann am 1. September 2026, während die Pflicht zur Ausstellung elektronischer Rechnungen am 1. September 2027 in Kraft tritt.
Gibt es regionale Unterschiede bei der Befreiung für Fermages?
Nein, die Befreiung hängt nicht von regionalen Unterschieden ab, sondern davon, ob der Verpächter die freiwillige Mehrwertsteuerbehandlung gewählt hat.
Welche Auswirkungen hat die Befreiung auf Pächter?
Pächter sind von dieser Befreiung nicht direkt betroffen, sofern der Verpächter die Wahl nach Artikel 260 CGI getroffen hat.
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